Art. 15 Anforderungen

Art. 15 Anforderungen

1 Bewilligungspflichtige Tierversuche dürfen nur in Instituten oder Laboratorien vorgenommen werden, die über geeignetes Personal und zweckmässige Einrichtungen für die Haltung der betreffenden Tierarten verfügen.


2 Die Tierversuche dürfen nur unter der Leitung eines erfahrenen Fachmannes von Personen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und die erforderliche praktische Ausbildung verfügen.


3 Die Tiere müssen vor, während und nach den Versuchen entsprechend dem neuesten Stand der Kenntnisse gehalten, gefüttert und medizinisch betreut werden.

Stand am 13. Juni 2006

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