Art. 16 Durchführung der bewilligungspflichtigen Versuche

Art. 16 Durchführung der bewilligungspflichtigen Versuche

1 Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt werden, soweit dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist.


2 Hat ein Versuch offensichtlich mehr als nur geringfügige Schmerzen zur Folge, so darf er nur unter lokaler oder allgemeiner Betäubung vorgenommen werden, wenn der Zweck des Versuchs diese nicht ausschliesst. In diesem Falle darf der Versuch nur im Beisein des erfahrenen Fachmannes nach Artikel 15 Absatz 2 durchgeführt werden.


3 Versuche dürfen an höheren Tieren, beispielsweise an Säugetieren, nur ausgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann.


3bis Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen und vor, während und nach dem Versuch fachgerecht zu betreuen.1


4 Hatte ein Versuch für ein Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder schwere Ängste zur Folge, so darf es nicht für weitere Versuche verwendet werden.


5 Kann ein Tier nach einem Eingriff nur unter Leiden weiterleben, so muss es schmerzlos getötet werden, sobald der Versuchszweck dies zulässt.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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