Art. 17 Protokoll

Art. 17 Protokoll

1 Über jeden bewilligungspflichtigen Tierversuch ist ein Protokoll zu führen, das den Zweck, die Art der Durchführung, die allfällige Betäubung sowie die Art und Anzahl der verwendeten Versuchstiere festhält.


2 Die Protokolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.1



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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