Art. 181 Bewilligungsverfahren und

Art. 181 Bewilligungsverfahren und Aufsicht

1 Die Kantone erteilen die Bewilligungen und überwachen die Versuchstierhaltung und die Durchführung der Tierversuche.


2 Die Kantone bestellen eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Tierversuchskommission von Fachleuten. Ihr müssen Vertreter von Tierschutzorganisationen angehören. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.


3 Die Tierversuchskommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.


4 Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine genaue Kontrolle über den Tierbestand führen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu