Art. 19a1 Dokumentationsstelle und

Art. 19a1 Dokumentationsstelle und Statistik

1 Das Bundesamt für Veterinärwesen betreibt eine Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden.


2 Sie sammelt und bearbeitet Informationen, um die Anwendung von Methoden zum Ersatz, zur Verminderung und zur Verfeinerung von Tierversuchen zu unterstützen und die Beurteilung der Unerlässlichkeit von Tierversuchen zu erleichtern.


3 Das Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlicht jährlich eine Statistik, die sämtliche Tierversuche erfasst. Sie enthält die notwendigen Angaben, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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