Art. 29 Übrige Widerhandlungen

Art. 29 Übrige Widerhandlungen

1.  Wer vorsätzlich


a.die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 3 und 4);abis.1 Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt (Art. 7a);ater.2 vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet (Art. 7b);aquater.3 vorschriftswidrig Tiere mit Abnormitäten in Körperbau und Verhalten erzeugt, züchtet, hält, handelt oder verwendet (Art. 7c);b.Tiere vorschriftswidrig befördert (Art. 10);c.vorschriftswidrig Eingriffe am lebenden Tier oder Tierversuche vornimmt (Art. 11, 13, 14, 15, 16 Abs. 2–5);d.Tiere vorschriftswidrig schlachtet (Art. 20 und 21);e.verbotene Handlungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben d-h vornimmt,

wird, wenn nicht Artikel 27 dieses Gesetzes anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


2.  Wer in anderer Weise dem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.



1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 2. Mai 2006 (SR 814.91; AS 2006 1425).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, noch nicht in Kraft (SR 814.91; AS 2006 1425).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 2. Mai 2006 (SR 814.91; AS 2006 1425).


Stand am 13. Juni 2006

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