Art. 32 Strafverfolgung

Art. 32 Strafverfolgung

1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. Das Bundesamt für Veterinärwesen1 kann im Sinne von Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege Amtsklage erheben.


2 Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 28 sowie solche bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 19253 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.4


2bis Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Zollgesetz 1. Oktober 1925, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19925, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19666, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19867 oder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19738 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.9



1 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 SR 312.0
3 SR 631.0
4 Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).
5 SR 817.0
6 SR 916.40
7 SR 922.0
8 [AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1. AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).
9 Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).


Stand am 13. Juni 2006

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