Art. 341 Zutrittsrecht

Art. 341 Zutrittsrecht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.



1 Fassung gemäss Ziff I des BG vom 22. März 1991 in Kraft seit 1. Dez 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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