Art. 35 Oberaufsicht des Bundes

Art. 35 Oberaufsicht des Bundes

Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dessen Bundesamt für Veterinärwesen.

Stand am 13. Juni 2006

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