Art. 4 Unterkunft
Art. 4 Unterkunft
1 Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für Unterkunft sorgen.
2 Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
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