Art. 5 Gehege

Art. 5 Gehege

1 Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschliesslich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.


2 Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können.


3 Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.


4 Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.


5 Gehege müssen im Übrigen für Tiere, die in den Anhängen 1–3 aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Stand am 1. Juli 2007

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