Art. 6 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

Art. 6 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Stand am 1. Juli 2007

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