Art. 16 Fütterung der Kälber
Art. 16 Fütterung der Kälber
1 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
2 Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter zur freien Aufnahme erhalten.
3 Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden.
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