Art. 27 Bewilligungspflicht
Art. 27 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung nach Artikel 5 des Gesetzes ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
2 Bewilligt werden müssen Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen, wie:
a.Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen;b.Bodenbeläge und Kotroste;c.Abschrankungen und Steuervorrichtungen;d.Anbindevorrichtungen;e.Legenester.
3 Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
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