Art. 28 Bewilligungsverfahren
Art. 28 Bewilligungsverfahren
1 Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt für Veterinärwesen.
2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik oder bei einer andern geeigneten Stelle durchgeführt. Das Bundesamt unterbreitet dem Gesuchsteller einen Kostenvoranschlag.
3 Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er kann verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss zu leisten.
4 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen für die Verwendung verbinden.
Stand am 1. Juli 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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