Art. 30a1 Zucht und Sozialisi

Art. 30a1 Zucht und Sozialisierung

1 Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.


2 Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).


Stand am 1. Juli 2007

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