Art. 43 Inhalt der Bewilligung

Art. 43 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) wird auf dem Formular des Bundesamtes erteilt. Sie gilt allgemein oder wird auf bestimmte Tierarten beschränkt und legt die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.


2 Die Bewilligung für Wildtierhaltungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c wird auf bestimmte Tierarten beschränkt. Sie legt die Grösse der Gehege, die zulässige Belegungsdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.


3 Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis festlegen.


4 Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu