Art. 571 Kontrolle von Tiersendungen

Art. 571 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Grenzkontrollstellen vorrangig zu behandeln.


2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen notwendig ist.


3 Kontrollstellen, an denen Ein— und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.



1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.10).


Stand am 1. Juli 2007

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