Art. 57d1 Besondere Ausrüstung
Art. 57d1 Besondere Ausrüstung
Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.
1 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.10).
Stand am 1. Juli 2007
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