Art. 59 Besondere Haltungsvorschriften

Art. 59 Besondere Haltungsvorschriften

1 Räume, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.


2 Räume und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere nicht übermässigem oder überraschendem Lärm ausgesetzt sind. Übermässiger und überraschender Lärm muss auch im Umgang mit den Tieren vermieden werden.


3 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs an den Kontakt mit Menschen gewöhnt werden.


4 Primaten, Katzen und Hunde, ausgenommen unverträgliche Tiere, müssen zusammen mit Artgenossen gehalten werden.

Stand am 1. Juli 2007

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