Art. 64a Dokumentationsstelle

Art. 64a Dokumentationsstelle

1 Die bei der Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden vorhandenen Informationen stehen den Behörden von Bund und Kantonen sowie, soweit nicht Gründe des Schutzes von Personendaten oder von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen, auch Wissenschaftern und anderen interessierten Privaten zur Verfügung.


2 Die Dokumentationsstelle informiert die kantonalen Behörden periodisch über neue Kenntnisse und ihren Informationsstand.

Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu