Art. 64e Treiben

Art. 64e Treiben

1 Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.


2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.


3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können.


4 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.


5 Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.

Stand am 1. Juli 2007

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