II. Grundsatz
Art. 40b1
II. Grundsatz
Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
a.2an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
b.in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
c.an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120 3121; BBl 1993 I 805).
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