3. Unmöglichkeit der Rückgabe
Art. 90
3. Unmöglichkeit der Rückgabe
1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
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