4. Beginn der Verjährung

Art. 130

4. Beginn der Verjährung

a. Im Allgemeinen

1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.


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