VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Art. 140
VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
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