VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht

Art. 140

VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht

Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.


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