B. Auflösende Bedingung

Art. 154

B. Auflösende Bedingung

1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.

2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.


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