II. Wirkung der Abtretung
Art. 167
II. Wirkung der Abtretung
1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gutem Glauben
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
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