2. Ferien

Art. 329a

2. Ferien

a. Dauer

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.1

2 ...2

3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580 581; BBl 1982 III 201).2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).


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