6. Meldung

Art. 360f1

6. Meldung

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normalarbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt2 ein Exemplar zu.

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20).2 Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)


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