3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers
Art. 528
3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers
1 Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.
2 In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.
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