VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
Art. 529
VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2 Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3 Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.