B. Verpflichtungen des Verkäufers
Art. 188
B. Verpflichtungen des Verkäufers
I. Übergabe
1. Kosten der Übergabe
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
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