C. Gestaffelte Mietzinse
Art. 269c
C. Gestaffelte Mietzinse
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
a.der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
b.Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
c.der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
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