C. Gestaffelte Mietzinse

Art. 269c

C. Gestaffelte Mietzinse

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

a.

der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;

b.

Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und

c.

der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.


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