F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens
Art. 270e
F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens
Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:
a.während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und
b.während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.
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