B. Schlichtungsbehörde

Art. 274a

B. Schlichtungsbehörde

1 Die Kantone setzen kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden ein, die bei der Miete unbeweglicher Sachen:

a.

die Parteien in allen Mietfragen beraten;

b.

in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen;

c.

die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen;

d.

die Begehren des Mieters an die zuständige Behörde überweisen, wenn ein Ausweisungsverfahren hängig ist;

e.

als Schiedsgericht amten, wenn die Parteien es verlangen.

2 Vermieter und Mieter sind durch ihre Verbände oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in den Schlichtungsbehörden paritätisch vertreten.

3 Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörden bezeichnen.

C. ...


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