IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 298

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.

3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.


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