N. Rückgabe der Sache

Art. 299

N. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.

2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:

a.

Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen;

b.

Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.

3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.

4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.


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