C. Registereintrag
Art. 554
C. Registereintrag
I. Ort und Inhalt
1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
2 Die Eintragung muss enthalten:
1.den Namen, den Wohnort und die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters;
2.die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat;
3.den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft ihren Anfang nimmt;
4.die Angaben über eine allfällige Beschränkung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft.
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