C. Aktien

Art. 622

C. Aktien

I. Arten

1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.

2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

3 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.

4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.1

5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates 2 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501). 2 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


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