II. Zerlegung und Zusammenlegung

Art. 623

II. Zerlegung und Zusammenlegung

1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.

2 Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.


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