D. Zahl der Mitglieder

Art. 625

D. Zahl der Mitglieder

1 Bei der Gründung muss die Gesellschaft mindestens so viele Aktionäre zählen, als für die Bildung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle 1 nach Vorschrift der Statuten notwendig sind, wenigstens aber drei.

2 Sinkt in der Folge die Zahl der Aktionäre unter diese Mindestzahl, oder fehlt es der Gesellschaft an den vorgeschriebenen Organen, so kann der Richter auf Begehren eines Aktionärs oder eines Gläubigers die Auflösung verfügen, sofern die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand wieder herstellt. Nach Anhebung der Klage kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

1 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


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