E. Statuten

Art. 6261

E. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2.

den Zweck der Gesellschaft;

3.

die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;

4.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

5.

die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;

6.

die Organe für die Verwaltung und für die Revision;

7.

die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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