II. Weitere Bestimmungen

Art. 6271

II. Weitere Bestimmungen

1. Im Allgemeinen

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1.

Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;

2.

die Ausrichtung von Tantiemen;

3.

die Zusicherung von Bauzinsen;

4.

die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;

5.

Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage;

6.

die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;

7.

die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt;

8.

die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

9.

die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile;

10.

die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen;

11.

die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;

12.

die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;

13.

die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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