F. Gründung
Art. 6291
F. Gründung
I. Errichtungsakt
1. Inhalt
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:
1.dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2.dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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