F. Gründung

Art. 6291

F. Gründung

I. Errichtungsakt

1. Inhalt

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:

1.

dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2.

dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3.

dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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