III. Einlagen
Art. 6321
III. Einlagen
1. Mindesteinlage
1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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