c. Nachträgliche Leistung
Art. 634a1
c. Nachträgliche Leistung
1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.
2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786: BBl 1983 II 745).
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