III. Zweigniederlassungen
Art. 642
III. Zweigniederlassungen
1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
2 Die Anmeldung ist von den mit der Vertretung betrauten Mitgliedern des Verwaltungsrates einzureichen.
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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).
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