J. Statutenänderung

Art. 647

J. Statutenänderung1

1 Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet werden. 2

2 Der Beschluss muss vom Verwaltungsrat beim Handelsregisteramt angemeldet und auf Grund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden.

3 Er wird auch Dritten gegenüber unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786: BBl 1983 II 745).2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786: BBl 1983 II 745).


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