f. Kapitalerhöhungsbericht

Art. 652e1

f. Kapitalerhöhungsbericht

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1.

die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;

2.

den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;

3.

die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;

4.

die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

5.

die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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