f. Kapitalerhöhungsbericht
Art. 652e1
f. Kapitalerhöhungsbericht
Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1.die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
2.den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3.die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
4.die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
5.die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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